Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller, Partner und Sponsoren

0 Präambel

Diese allgemeinen Geschäftsbedinungen sind Grundlage für jeden Vertrag mit dem Veranstalter und dem Kunden im Zusammenhang mit allen Aktivitäten die unter der Marke "Erste Wohnmesse". Sie gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für:

  • Aussteller
  • Partner
  • Sponsoren

Bezeichnung

Als Veranstalter wird im Nachfolgenden die Enteco Concept GmbH bezeichnet.

Als Kunde werden im Nachfolgenden alle Aussteller, Partner, Sponsoren oder sonstige Kunden bezeichnet, die lt. Punkt 1.1 sowie 1.2 mit dem Veranstalter kontrahieren.

1 Vertrag

1.1 Messevertrag

Der Messevertrag (Miete des Standplatzes) wird einerseits zwischen der Enteco Concept GmbH, im Folgenden Veranstalter genannt, und dem Aussteller abgeschlossen. Aussteller können nur Unternehmer iSd § 1 Abs. 1 UGB sein. Aussteller können keine Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 KSchG sein.
Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass jegliche Verpflichtungen, die den Aussteller betreffen von seinen Mitarbeitern, Vertretern oder ähnlichen Personen eingehalten werden.
Der Messevertrag bezieht sich nur auf die Erste Wohnmesse.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor nur zu diesen hier festgehaltenen Bestimmungen zu kontrahieren. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen benötigt die Schriftform und beidseitiges Einverständnis.
Ist ein reales Stattfinden der Erste Wohnmesse nicht möglich (siehe Punkt 7), so wird die Messe digital abgehalten und die Entgelte sind dementsprechend anzupassen.

1.2 Sponsoringvertrag

Der Sponsoringvertrag (Sponsoringplatzierung gem. Produktkatalog) wird einerseits zwischen der Enteco Concept GmbH, im Folgenden Veranstalter genannt, und dem Sponsor oder Partner abgeschlossen. Sponsoren und Partner können nur Unternehmer iSd § 1 Abs. 1 UGB sein. Sponsoren und Partner können keine Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 KSchG sein.
Der Sponsor/Partner hat dafür zu sorgen, dass jegliche Verpflichtungen, die ihn betreffen von seinen Mitarbeitern, Vertretern oder ähnlichen Personen eingehalten werden.
Der Sponsoringvertrag bezieht sich nur auf die Erste Wohnmesse.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor nur zu diesen hier festgehaltenen Bestimmungen zu kontrahieren. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen benötigt die Schriftform und beidseitiges Einverständnis.
Ist ein reales Stattfinden der Erste Wohnmesse nicht möglich (siehe Punkt 7), so wird die Messe digital abgehalten und die Entgelte sind dementsprechend anzupassen.

1.3 Zustandekommen des Vertrags

Der Kunde meldet dem Veranstalter entweder telefonisch oder elektronisch sein Interesse an einem Standplatz oder Sponsoring. Nach einem Beratungsgespräch (Leistungsinhalt eventuell Zusatzprodukte) wird dem Kunden ein Angebot zugesendet; dieses Angebot ist keine Vertragsbindung des Veranstalters. Der Messe- oder Sponsoringvertrag kommt erst mit der Zusendung einer elektronischen Bestätigung des Angebots des Kunden zustande.

1.4 Allgemeine Verpflichtungen und Rechte

Der Veranstalter behält sich das Recht vor den Beginn und die Dauer der Erste Wohnmesse einseitig abzuändern, ohne dass dem Kunden jedwede Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter daraus erwachsen.

Der Kunden ist ab der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe verpflichtet, sofern in weiterer Folge ein Messevertrag zustande kommt.

2 Entgelt

2.1 Höhe des Entgelts

Das Entgelt ist der im übersandten Angebot ausgewiesene Betrag und setzt sich aus der Standmiete und den im Beratungsgespräch vereinbarten Zusatzprodukten zusammen.

Weiters ausgewiesen sind insbesondere:

  • Etwaige gesetzliche Abgaben
  • Umsatzsteuer

Die Standmiete wird nach jedem angefangenen Quadratmeter berechnet.

3 Zulassung und Platzzuteilung

3.1 Platzzuteilung

Die Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters. Dem Veranstalter obliegt das Recht, dem Kunden nachträglich eine andere Stellfläche zuzuteilen; das Ausmaß der Standfläche darf um max. 15 % abgeändert werden. Tritt dieser Fall ein wird das Entgelt dementsprechend angepasst.
Der Veranstalter ist des Weiteren zur Verlegung der Ein- und Ausgänge des Messegeländes berechtigt.

Hat der Kunde einen Sponsoringvertrag abgeschlossen, in welchem kein Standplatz benannt wird, hat er keinen Anspruch auf einen solchen.

3.2 Zulassung

Werden auf der Erste Wohnmesse Produkte angeboten, dürfen nur solche Produkte verkauft werden, welche auf der Messe-Website (erstewohnmesse.at) angeboten wurden.

4 Storno

4.1 Stornobedingungen

Der Kunde hat unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen ein Rücktrittsrecht vom Messevertrag. Tritt der Kunde bis zu 8 Wochen vor Messebeginn vom Vertrag zurück, so hat er dem Veranstalter 50 % des im Angebot festgelegten Betrags (inkl. nachträglich bestellter Zusatzprodukte) zu zahlen.
Liegen zwischen dem Rücktritt vom Messevertrag und dem Messebeginn weniger als 8 Wochen, so hat der Kunde dem Veranstalter den kompletten Betrag laut Angebot (inkl. nachträglich bestellter Zusatzprodukte) zu zahlen.

4.2 Vermietung an Dritte

Eine Weitervermietung des Standes an Dritte ist ausgeschlossen und verboten. Der Kunde verpflichtet sich bei Verletzung dieses Verbots der Weitervermietung, den Stornobetrag gem. 4.1. zu zahlen.

5 Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

5.1 Fälligkeit

Nachdem das Angebot vom Veranstalter bestätigt wurde, erhält der Kunde eine Rechnung. Diese Rechnung ist spätestens 8 Wochen vor Messebeginn fällig, sofern kein gesondertes Fälligkeitsdatum auf der Rechnung angegeben ist. Beträgt die Zeit zwischen Messebeginn und Erhalt der Rechnung weniger, als 8 Wochen ist die Rechnung sofort fällig, sofern kein anderes Fälligkeitsdatum ausgewiesen ist.

5.2 Vorleistung

Der Kunde leistet mit dem Zahlen der Rechnung eine Vorleistung und erhält erst nach vollständigem Zahlungseingang des geschuldeten Betrags die Berechtigung zur Verwendung des Standplatzes.

5.3 Zahlungsverzug

Bei Fristversäumnis entsprechend den Fristen gem. 5.1. oder der Rechnung ist der Veranstalter zur Verrechnung von Verzugszinsen gem. § 456 UGB berechtigt. Hinzu kommen die Weiterverrechnung aller aus dem Zahlungsverzug des Kunden resultierenden Kosten des Veranstalters.

5.4 Gegenrechnung

Die Gegenrechnung von wechselseitigen Forderungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden ist ausgeschlossen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

6 Rücktritt vom Vertrag

Der Veranstalter behält sich ein Rücktrittsrecht mit sofortiger Wirkung für nachfolgende Fälle vor. Im Falle eines solchen Vertragsrücktritts des Veranstalters kommt Punkt 4 sinngemäß zur Anwendung.

Diese Fälle sind insbesondere, jedoch nicht abschließend:

  • Verabsäumen der Zahlungsfrist gem. Punkt 5 inkl. Verrechnung von Verzugszinsen
  • Über den Kunden wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet
  • Der Kunde hat noch offene Forderungen ggü. dem Veranstalter
  • Der Kunde hat verschuldensunabhängig gesetzliche Regelungen oder gewerbliche Schutzbestimmungen missachtet.

7 Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt bleibt die Leistungspflicht des Kunden zur Gänze bestehen. Die Anwendung der §§ 1104, 1105 ABGB ist somit vertraglich ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche infolge höherer Gewalt

Der Kunde hat keine Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter für Schäden, welche aus höherer Gewalt resultieren. Insbesondere bei:

  • Streik
  • Gravierende politische Ereignisse
  • Behördlicher Verfügung
  • Feuer
  • Sonstige wichtige Gründe, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegen

8 Ausstellerausweise

Dem Kunden werden max. 5 Ausstellerausweise zur Verfügung gestellt. Abweichende Bestimmungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Veranstalter.

9 Standaufbau, Standabbau & Gestaltung der Stände

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird dem Kunden nur der Standplatz zur Verfügung gestellt; Standabgrenzungswände oder diverse Einrichtungsgegenstände sind daher grundsätzlich nicht im Leistungsumfang des Veranstalters enthalten.

Sind baulich bedingte Sachen am Standplatz und können/dürfen diese nicht entfernt werden (z.B.: Säulen, Träger, Brandschutzeinrichtungen), berechtigt dies den Kunden nicht zur Minderung des Entgelts.

Die Standgrenzen sind einzuhalten und jeglicher Überhang vom Kunden auf Nachbarstandplätze ist zu vermeiden. Standaufbauten jeglicher Art dürfen nicht höher als 2,50 Meter sein.

Baupläne/Standeinrichtungspläne sind bis spätestens 10 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter vorzulegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Der Kunde ist zur sorgsamsten Verwendung des Standplatzes verpflichtet. Jeglicher dem Kunden zuzurechnenden Schaden, welcher dem Veranstalter erwächst, ist vom Kunden in voller Höhe zu begleichen. Insbesondere sind folgende Änderungen am Standplatz verboten:

  • Jegliche Tätigkeiten, welche den Standplatz in der Substanz verändern (z.B.: nageln, bohren, kleben)
  • Anbringen von Tapeten

Während den Öffnungszeiten hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sein Stand ausreichend gekennzeichnet ist und ausreichend Personal am Stand vorhanden ist.

10 Technische Standeinrichtung

Jeder Standplatz hat einen Stromanschluss für diverse Geräte des Kunde. Der Umfang der technischen Standeinrichtung ist im Beratungsgespräch zu definieren.
Sämtliche Geräte, Anlagen und Installationen des Kunden haben den relevanten Normen und den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.

11 Haftung

11.1 Ausstellerhaftung / Kundenhaftung

Der Kunde haftet für jegliche Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen gem. § 1313a ABGB (z.B.: Mitarbeiter), seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden und ist verpflichtet den Veranstalter, hinsichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter schad- und klaglos zu halten.

11.2 Veranstalterhaftung

Der Veranstalter haftet dem Kunden nicht auf Schadenersatz aus Schäden durch Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung jeglicher Sachen des Kunden durch Dritte. Jedwede Haftung des Veranstalters, exklusive Personenschäden, bezüglich Schäden des Kunden ist auf krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden oder jegliche ideellen Schaden wird auf Fälle der krass groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt.

11.3 Gewährleistung & Verkürzung über die Hälfte

Der Veranstalter schließt jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber dem Veranstalter aus. Eine Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) wird gem. § 351 UGB ausgeschlossen.

12 Messeversicherung

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist im Leistungsumfang des Veranstalters keine Messeversicherung für Sachen des Kunden enthalten.

13 Messekatalog & Werbemittel des Veranstalters

Jeder Kunde ist zur Eintragung in den Online-Messekatalog verpflichtet. Mindestangaben sind ein Unternehmensprofil, Produktgruppen des Unternehmens und die Messeteilnehmer des Unternehmens.

14 Werbung des Kunden am Veranstaltungsort

Der Kunde ist zur Bewerbung seines Unternehmens und seiner Projekte oder Produkte berechtigt, sofern der Kunde innerhalb seiner Standgrenzen wirbt. Ist der Kunde Partner oder Sponsor, so hat er einzig auf den ihm zur Verfügung gestellten Flächen im Rahmen seiner Vereinbarung zu werben. Ein Zuwiderhandeln berechtigt den Veranstalter zur Schließung des Standes oder Entfernung der Werbemittel, wobei jegliche daraus resultierenden Ansprüche des Kunden ausgeschlossen sind.

15 Filmen und Fotografieren

Der Kunde ist zur Bildverarbeitung iSd §§ 12 und 13 DSG berechtigt, sofern er jegliche datenschutz- und personenrechtlichen Vorschriften gegenüber betroffenen Personen einhält.

Bildverarbeitung von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anderer Kunden durch den Kunden ist untersagt.

16 Reinigung

Der Veranstalter ist für die Reinigung des Geländes und des allgemeinen Messebereichs verantwortlich; der Kunde ist für die Reinigung seines Standplatzes/seiner Sponsoringfläche und die Entsorgung seiner Abfälle in den vorhergesehenen Behältnissen verantwortlich. Mittels zusätzlicher Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Kunden kann ein zugelassener Reinigungspartner die Standreinigung übernehmen.

17 Transport und Parken

Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen ist ausdrücklich verboten. Der Kunde darf nur während dem Aufbauen und dem Abbauen in den gekennzeichneten Bereichen ausladen; Eingänge, Auffahrten, Feuerwehrzonen oder ähnliche Flächen, welche nicht verstellt werden dürfen, sind ständig freizuhalten.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen auf Kosten des Kunden entfernen zu lassen.

18 Standbewachung

Der Veranstalter ist ab der Aufbauzeit bis inkl. der Abbauzeit für die allgemeine Hallenbewachung verantwortlich (äußere Bewachung der Ausstellungshallen, Bewachung der Messeeingänge). Eine individuelle Standbewachung ist nicht im Leistungsumfang des Veranstalters enthalten. Der Kunde hat seinen Stand selbst zu überwachen. Eine Standbewachung findet daher seitens des Veranstalters nicht statt.

19 Pfandrecht

Dem Veranstalter stehen zur Sicherung noch offener Forderungen gegenüber dem Kunden ein Pfandrecht an den Ausstellungsgegenständen des Kunden zu. Der Veranstalter darf die Pfandsachen auf Kosten des Austellers vom Standplatz entfernen und einlagern. Eine Pfandverwertung zur Befriedigung der offenen Forderung des Veranstalters ist erst nach Verständigung des Kunden möglich.

20 Verletzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Gesetzesverletzungen

Der Veranstalter fordert den Kunden zur genauen Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf, unabhängig jeglicher Rechtsgebiete. Der Kunde hat den Anordnungen des Veranstalters unter allen Umständen Folge zu leisten. Das Außerachtlassen vertraglicher Verpflichtungen oder Anordnungen des Veranstalters haben die Schließung des Standplatzes (ohne vorherige Abmahnung durch den Veranstalter) zur Folge; dem Kunden erwachsen hierdurch keine Ansprüche gegen den Veranstalter.

21 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter erfolgt auf aktueller Rechtsgrundlage. Es wird auf die aktuelle Datenschutzerklärung des Veranstalters hingewiesen.

22 Allgemeine Bestimmungen

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht des Veranstalters (Wien). Sofern einzelne Vertragspunkte für ungültig erklärt werden, betrifft dies nicht die Gültigkeit der restlichen Vertragspunkte; die für ungültig erklärten Punkte werden ehestens durch, dem Parteiwillen am meisten entsprechenden, Punkte ersetzt.

Sofern geschlechterspezifische Ausdrücke verwendet werden, beziehen sie sich auf beide Geschlechter.

Vertragliche Änderungen sind, sofern sie nicht schriftlich geändert werden, zumindest elektronisch im beidseitigen Einverständnis zu vereinbaren.

23 Aktuelle Version

VersionDatumAnmerkungLink zur Version
1.0.023.04.2021Ursprüngliche Fassung-
1.0.113.08.2021Formatierungsfehler behoben, Tippfehler ausgebessert; Inhaltlich unverändert.-
1.0.201.04.2022Datumsaktualisierungen-
1.131.12.2023Aktualisierungen zur besseren Verständlichkeitaktuell sichtbar

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