Der Messevertrag (Miete des Standplatzes) wird einerseits zwischen der Enteco Concept GmbH, im Folgenden Veranstalter genannt, und dem Aussteller abgeschlossen. Aussteller können nur Unternehmer iSd § 1 Abs. 1 UGB sein. Aussteller können keine Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 KSchG sein.
Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass jegliche Verpflichtungen, die den Aussteller betreffen von seinen Mitarbeitern, Vertretern oder ähnlichen Personen eingehalten werden.
Der Messevertrag bezieht sich nur auf die Erste Wohnmesse.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor nur zu diesen hier festgehaltenen Bestimmungen zu kontrahieren. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen benötigt die Schriftform und beidseitiges Einverständnis.
Ist ein reales Stattfinden der Ersten Wohnmesse nicht möglich (z.B.: aufgrund behördlicher Verfügung), so wird die Messe digital abgehalten und die Entgelte sind dementsprechend anzupassen.
Der Aussteller meldet dem Veranstalter entweder telefonisch oder elektronisch sein Interesse an einem Standplatz. Nach einem Beratungsgespräch (Leistungsinhalt eventuell Zusatzprodukte) wird dem Aussteller ein Angebot zugesendet; dieses Angebot ist keine Vertragsbindung des Veranstalters. Der Messevertrag kommt erst mit der Zusendung einer elektronischen Bestätigung des Angebots des Ausstellers zustande.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor den Beginn und die Dauer der Erste Wohnmesse einseitig abzuändern, ohne dass dem Aussteller jedwede Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter daraus erwachsen.
Der Aussteller ist ab der Anmeldung zur Teilnahme an der Messe verpflichtet, sofern in weiterer Folge ein Messevertrag zustande kommt.
Das Entgelt ist der im übersandten Angebot ausgewiesene Betrag und setzt sich aus der Standmiete und den im Beratungsgespräch vereinbarten Zusatzprodukten zusammen.
Weiters ausgewiesen sind insbesondere:
Die Standmiete wird nach jedem angefangenen Quadratmeter berechnet.
Die Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters. Dem Veranstalter obliegt das Recht, dem Aussteller nachträglich eine andere Stellfläche zuzuteilen; das Ausmaß der Standfläche darf um max. 15 % abgeändert werden. Tritt dieser Fall ein wird das Entgelt dementsprechend angepasst.
Der Veranstalter ist des Weiteren zur Verlegung der Ein- und Ausgänge des Messegeländes berechtigt.
Werden auf der Erste Wohnmesse Produkte angeboten, dürfen nur solche Produkte verkauft werden, welche auf der Messe-Website (erstewohnmesse.at) angeboten wurden.
Der Aussteller hat unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen ein Rücktrittsrecht vom Messevertrag. Tritt der Aussteller bis zu 8 Wochen vor Messebeginn vom Vertrag zurück, so hat er dem Veranstalter 50 % des im Angebot festgelegten Betrags (inkl. nachträglich bestellter Zusatzprodukte) zu zahlen.
Liegen zwischen dem Rücktritt vom Messevertrag und dem Messebeginn weniger als 8 Wochen, so hat der Aussteller dem Veranstalter den kompletten Betrag laut Angebot (inkl. nachträglich bestellter Zusatzprodukte) zu zahlen.
Eine Weitervermietung des Standes an Dritte ist ausgeschlossen und verboten. Der Aussteller verpflichtet sich bei Verletzung dieses Verbots der Weitervermietung, den Stornobetrag gem. 4.1. zu zahlen.
Nachdem das Angebot vom Veranstalter bestätigt wurde, erhält der Aussteller eine Rechnung. Diese Rechnung ist spätestens 8 Wochen vor Messebeginn fällig, sofern kein gesondertes Fälligkeitsdatum auf der Rechnung angegeben ist. Beträgt die Zeit zwischen Messebeginn und Erhalt der Rechnung weniger, als 8 Wochen ist die Rechnung sofort fällig, sofern kein anderes Fälligkeitsdatum ausgewiesen ist.
Der Aussteller leistet mit dem Zahlen der Rechnung eine Vorleistung und erhält erst nach vollständigem Zahlungseingang des geschuldeten Betrags die Berechtigung zur Verwendung des Standplatzes.
Bei Fristversäumnis entsprechend den Fristen gem. 5.1. oder der Rechnung ist der Veranstalter zur Verrechnung von Verzugszinsen gem. § 456 UGB berechtigt. Hinzu kommen die Weiterverrechnung aller aus dem Zahlungsverzug des Ausstellers resultierenden Kosten des Veranstalters.
Die Gegenrechnung von wechselseitigen Forderungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller ist ausgeschlossen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Der Veranstalter behält sich ein Rücktrittsrecht mit sofortiger Wirkung für nachfolgende Fälle vor. Im Falle eines solchen Vertragsrücktritts des Veranstalters kommt Punkt 4 sinngemäß zur Anwendung.
Diese Fälle sind insb.:
In Fällen höherer Gewalt bleibt die Leistungspflicht des Ausstellers zur Gänze bestehen. Die Anwendung der §§ 1104, 1105 ABGB ist somit vertraglich ausgeschlossen.
Der Aussteller hat keine Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter für Schäden, welche aus höherer Gewalt resultieren. Insbesondere bei:
Dem Aussteller werden max. 5 Ausstellerausweise zur Verfügung gestellt. Abweichende Bestimmungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Veranstalter.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird dem Aussteller nur der Standplatz zur Verfügung gestellt; Standabgrenzungswände oder diverse Einrichtungsgegenstände sind daher grundsätzlich nicht im Leistungsumfang des Veranstalters enthalten.
Sind baulich bedingte Sachen am Standplatz und können/dürfen diese nicht entfernt werden (z.B.: Säulen, Träger, Brandschutzeinrichtungen), berechtigt dies den Aussteller nicht zur Minderung des Entgelts.
Die Standgrenzen sind einzuhalten und jeglicher Überhang vom Aussteller auf Nachbarstandplätze ist zu vermeiden. Standaufbauten jeglicher Art dürfen nicht höher als 2,50 Meter sein.
Baupläne/Standeinrichtungspläne sind bis spätestens 8 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter vorzulegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Aussteller ist zur sorgsamsten Verwendung des Standplatzes verpflichtet. Jeglicher dem Aussteller zuzurechnenden Schaden, welcher dem Veranstalter erwächst, ist vom Aussteller in voller Höhe zu begleichen. Insbesondere sind folgende Änderungen am Standplatz verboten:
Während den Öffnungszeiten hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, dass sein Stand ausreichend gekennzeichnet ist und ausreichend Personal am Stand vorhanden ist.
Jeder Standplatz hat einen Stromanschluss für diverse Geräte des Ausstellers. Der Umfang der technischen Standeinrichtung ist im Beratungsgespräch zu definieren.
Sämtliche Geräte, Anlagen und Installationen des Ausstellers haben den relevanten Normen und den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Der Aussteller haftet für jegliche Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen gem. § 1313a ABGB (z.B.: Mitarbeiter), seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden und ist verpflichtet den Veranstalter, hinsichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter schad- und klaglos zu halten.
Der Veranstalter haftet dem Aussteller nicht auf Schadenersatz aus Schäden durch Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung jeglicher Sachen des Ausstellers durch Dritte. Jedwede Haftung des Veranstalters, exklusive Personenschäden, bezüglich Schäden des Ausstellers ist auf krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden oder jegliche ideellen Schaden wird auf Fälle der krass groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt.
Der Veranstalter schließt jegliche Gewährleistungsansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter aus. Eine Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) wird gem. § 351 UGB ausgeschlossen.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist im Leistungsumfang des Veranstalters keine Messeversicherung für Sachen des Ausstellers enthalten.
Jeder Aussteller ist zur Eintragung in den Online-Messekatalog verpflichtet. Mindestangaben sind ein Unternehmensprofil, Produktgruppen des Unternehmens und die Messeteilnehmer des Unternehmens.
Der Aussteller ist zur Bewerbung seines Unternehmens und seiner Projekte berechtigt, sofern der Aussteller innerhalb seiner Standgrenzen wirbt. Ein Zuwiderhandeln berechtigt den Veranstalter zur Schließung des Standes, wobei jegliche daraus resultierenden Ansprüche des Ausstellers ausgeschlossen sind.
Der Aussteller ist zur Bildverarbeitung iSd §§ 12 und 13 DSG berechtigt, sofern er jegliche datenschutz- und personenrechtlichen Vorschriften gegenüber betroffenen Personen einhält.
Bildverarbeitung von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anderer Aussteller durch den Aussteller ist untersagt.
Der Veranstalter ist für die Reinigung des Geländes und des allgemeinen Messebereichs verantwortlich; der Aussteller ist für die Reinigung seines Standplatzes und die Entsorgung seiner Abfälle in den vorhergesehenen Behältnissen verantwortlich. Mittels zusätzlicher Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller kann ein zugelassener Reinigungspartner die Standreinigung übernehmen.
Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen ist ausdrücklich verboten. Der Aussteller darf nur während dem Aufbauen und dem Abbauen in den gekennzeichneten Bereichen ausladen; Eingänge, Auffahrten, Feuerwehrzonen oder ähnliche Flächen, welche nicht verstellt werden dürfen, sind ständig freizuhalten.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge des Ausstellers auf Kosten des Ausstellers entfernen zu lassen.
Der Veranstalter ist ab der Aufbauzeit bis inkl. der Abbauzeit für die allgemeine Hallenbewachung verantwortlich (äußere Bewachung der Ausstellungshallen, Bewachung der Messeeingänge). Eine individuelle Standbewachung ist nicht im Leistungsumfang des Veranstalters enthalten. Der Aussteller hat seinen Stand selbst zu überwachen.
Dem Veranstalter stehen zur Sicherung noch offener Forderungen gegenüber dem Aussteller ein Pfandrecht an den Ausstellungsgegenständen des Ausstellers zu. Der Veranstalter darf die Pfandsachen auf Kosten des Austellers vom Standplatz entfernen und einlagern. Eine Pfandverwertung zur Befriedigung der offenen Forderung des Veranstalters ist erst nach Verständigung des Ausstellers möglich.
Der Veranstalter fordert den Aussteller zur genauen Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf, unabhängig jeglicher Rechtsgebiete. Der Aussteller hat den Anordnungen des Veranstalters unter allen Umständen Folge zu leisten. Das Außerachtlassen vertraglicher Verpflichtungen oder Anordnungen des Veranstalters haben die Schließung des Standplatzes (ohne vorherige Abmahnung durch den Veranstalter) zur Folge; dem Aussteller erwachsen hierdurch keine Ansprüche gegen den Veranstalter.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter erfolgt auf aktueller Rechtsgrundlage. Es wird auf die aktuelle Datenschutzerklärung des Veranstalters hingewiesen.
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht des Veranstalters. Sofern einzelne Vertragspunkte für ungültig erklärt werden, betrifft dies nicht die Gültigkeit der restlichen Vertragspunkte; die für ungültig erklärten Punkte werden ehestens durch, dem Parteiwillen am meisten entsprechenden, Punkte ersetzt.
Sofern geschlechterspezifische Ausdrücke verwendet werden, beziehen sie sich auf beide Geschlechter.
Vertragliche Änderungen sind, sofern sie nicht schriftlich geändert werden, zumindest elektronisch im beidseitigen Einverständnis zu vereinbaren.
Version | Datum | Anmerkung | Link zur Version |
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1.0.0 | 23.04.2021 | Ursprüngliche Fassung | - |
1.0.1 | 13.08.2021 | Formatierungsfehler behoben, Tippfehler ausgebessert; Inhaltlich unverändert. | - |
1.0.2 | 01.04.2022 | Datumsaktualisierungen | aktuell sichtbar |
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