Akkreditierungsrichtlinien für Journalist:innen und Content-Creator:innen

Akkreditierungsrichtlinien für Journalist:innen und Content-Creator:innen

Sehr geehrte Medienschaffende,
untenstehend finden Sie die Richtlinien für die Akkreditierung als Journalist:in, Content-Creator:in oder sonstige Medienschaffende sowie die Voraussetzungen.

Hinweis

Die Entscheidung über eine Akkreditierung liegt im Ermessen des Veranstalters und unterliegt dem Hausrecht des Veranstalters. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, zusätzliche Nachweise einzufordern. Im Falle einer Ablehnung ersuchen wir, von telefonischen oder schriftlichen Rückfragen abzusehen. Aufgrund der Vielzahl an Anträgen können keine individuellen Begründungen erteilt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Nachweise gemäß den Akkreditierungsvoraussetzungen zu ergänzen und im Anschluss einen neuerlichen Antrag einzureichen. Der Veranstalter behält sich vor, Akkreditierungen im Einzelfall zu widerrufen, wenn gegen diese Richtlinien oder den Verhaltenskodex verstoßen.

Film- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Bei Zuwiderhandeln kann der Veranstalter die Löschung der Aufnahmen und den Verweis vom Gelände verlangen.

Beantragung der Akkreditierung

  1. Sie beantragen die Presse-Akkreditierung ausschließlich durch die Einsendung via Akkreditierungsformular und erhalten entweder eine darauffolgende Bestätigung oder Ablehnung durch den Veranstalter.
  2. Eine Akkreditierung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter, Enteco Concept GmbH.
  3. Eine Einsendung im Akkreditierungsformular garantiert Ihnen nicht, dass diese bewilligt wird.
  4. Wir weisen Sie darauf hin, dass die von Ihnen im Rahmen der Akkreditierung erhobenen Daten gem. DSG zum Zweck der Bearbeitung Ihres Antrags und Klärung von Rückfragen verarbeitet und genutzt werden.

Eine Akkreditierung können erhalten

Eine Akkreditierung kann nur an Personen ausgegeben werden, die die folgenden Kriterien erfüllen.

Journalist:innen

Sind Sie Journalist:in, können Sie sich für eine P1- oder P2-Akkreditierung bewerben. Bitte beachten Sie § 1 Abs 1 Z 5a MedienG; VwGH 2007/03/0017 – Nachweis redaktioneller Tätigkeit

  • Inhaber:innen eines im Messezeitraum gültigen Presseausweis (national oder international) eines anerkannten Journalistenverbandes. Dieser muss im Akkreditierungsformular im richtigen Format mit Vorder- und Rückseite angefügt werden.
  • Personen, die ihre journalistische Tätigkeit in relevanter Sprache (Deutsch, Englisch) nachweisen können. Dies kann erfolgen durch:
    • Vorlage mindestens eines Beitrags inkl. Veröffentlichungsnachweis aus den letzten 6 Monaten, in dem Sie namentlich als Autor:in genannt werden.
    • Vorlage eines schriftlichen Auftrages einer Redaktion einer anerkannten Redaktion im Original mit Bezug zur aktuellen Veranstaltung.

Content-Creator:innen und Influencer:innen

Sind Sie Content-Creator oder Influencer:in, können Sie sich für eine P1-Akkreditierung bewerben. Es können Akkreditierungen für Content-Creator:innen bewilligt werden, wenn diese in Ihrer Bewerbung alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • 1-5 Weblinks zu Ihrem eigenen Blog/Website, Podcast oder Social-Media-Kanal. Diese erfüllen alle nachfolgenden Kriterien
  • Kanal verfügt über Impressum oder Name des Antragstellers
  • Kanal erscheint regelmäßig (mind. 12 Beiträge i.d. letzten 12 Monaten, mind. 1 Beitrag pro Monat, Beiträge aus dem aktuellen Kalenderjahr)
  • Kanal ist älter als 6 Monate
  • Kanal entspricht den Qualitäts- und Ethikstandards der Veranstaltung (Erscheinungsbild, Reichweite, keine Verstöße gegen den Ehrenkodex der österreichischen Presse).

Ausschlusskriterien

  • Personen ohne Legitimation (journalistisch), beispielsweise: Kundenbetreuer:innen, Sales- und Customer-Support-Manager:innen. Mitarbeiter:innen von Corporate Blogs oder Corporate Websites. PR-Berater:innen, Produkttester:innen, private Begleitpersonen.
  • Personen, die die Messe primär zu Akquise-Zwecken für eigene, kostenpflichtige Hörfunk-, TV-, Bild- oder Online-Produktionen nutzen wollen.
  • Personen, die ein nicht-primär-journalistisches Werk (Beispielsweise ein Auftragsvideo oder ein Video/Video-Interviews im Rahmen einer (Kunden-) vereinbarung udgl. anfertigen. In diesem Fall können Sie die Akkreditierung als Medien-Agentur beantragen.
  • Personen, die nicht hauptberuflich journalistisch tätig sind (z.B. aber nicht ausschließlich Hobby‑Blogger ohne redaktionelle Anbindung, Geschäftsführung/Geschäftsleitung ohne redaktionelle Verantwortung), können abgelehnt werden.
  • Anmeldungen die nicht bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltungen eingegangen sind, können nicht garantiert bearbeitet werden.

Verhaltenskodex für Journalist:innen, Medien-Agenturen und Medienschaffende aller Art

  1. Akkreditierte Personen oder das zugehörige Medium dürfen in keinster Weise den Eindruck erwecken, Veranstalter, Organisator oder Sponsor des Events zu sein oder mit der Organisation in Verbindung zu stehen.
  2. Akkreditierte Personen oder das zugehörige Medium dürfen keine Werbung in eigener oder fremder Sache für Konkurrenzprodukte tätigen (beispielsweise andere Messen oder Leistungen anderer Agenturen).
  3. Akkreditierte Personen oder das zugehörige Medium halten sich an den Ehrenkodex für die österreichische Presse oder das in ihrem Land gültige Equivalent.

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